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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Selbsthilfegruppe  Prostatakrebs Salzgitter“ mit Sitz in der Braunschweiger Straße 137 a, 38259 Salzgitter-Bad. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die gesundheitlichen und krankheitsbezogenen Interessen von Männern, die an Prostatakrebs erkrankt sind oder erkranken könnten, zu fördern und bei ihnen sowie in der Öffentlichkeit das prostatakrebsbezogene Wissen zu mehren (Gesundheitsförderung und Förderung durch Bildung).

  2. Seinem Zweck entsprechend macht der Verein sich zur Aufgabe,

    • den Erfahrungsaustausch bezüglich Prostatakrebs durch regelmäßige Treffen zu unterstützen,
    • einschlägige Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen zu organisieren,
    • die Öffentlichkeit über Prostatakrebs und Prostatakrebsvorsorge aufzuklären und zu informieren,
    • mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den „Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e. V.“, welcher es seinerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können alle von Prostatakrebs betroffenen Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes gemäß § 2 einsetzen wollen.

  2. Juristische oder natürliche Personen, die nicht an Prostatakrebs erkrankt sind, den Vereinszweck jedoch ideell oder finanziell unterstützen wollen, können außerordentliches Mitglied des Vereins werden.

  3. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich per Antragsformular der Selbsthilfegruppe.

  2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn ein Mitglied fünf Mal in Folge ohne Angabe von Gründen den Gruppentreffen fern bleibt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. vereinsschädigendes Verhalten, Beleidigung eines anderen Vereinsmitgliedes) kann der Vorstand ein Mitglied nach Anhörung aus dem Verein ausschließen.

§ 7 Finanzierung
  1. Der Verein regelt seine Finanzierung eigenverantwortlich. Er kann Anträge auf finanzielle Unterstützung und Spenden natürlichen und juristischen Personen stellen.

  2. Die Mitglieder zahlen keine Beiträge. Die Mitgliedschaft ist generell kostenfrei.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

  2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, das Vereinsinteresse dies erfordert oder die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird.

  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

  4. Als oberstes Organ obliegen der Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben: Die vorzeitige Abberufung und Neuwahl des Vorstandes, die Entscheidung über Satzungsänderungen, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

  6. Grundsätzlich werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben sowie der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern sowie einem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

  3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und die Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Liquidation des Vereins im Falle einer Auflösung.

  4. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers oder, sofern sich kein Nachfolger findet, bis zur Auflösung des Vereins im Amt.

  5. Im Fall einer längeren andauernden Verhinderung oder eines endgültigen Ausfalles des Vorstandes wird der „Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.V.“ ersucht, die Amtsgeschäfte kommissarisch zu übernehmen.

§ 11 Beschlüsse

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonderen einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18. Oktober 2006 beschlossen.

Salzgitter-Bad, den 22. Januar 2007

Diese geänderte Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitglieder am 28.04.2022 in Kraft.

Salzgitter-Bad, den 28.04.2022

gezeichnet: Der Vorstand